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Aktuelles:
Personen- und KapitalgesellschaftenAuch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind. weiterVom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs. weiterWeil ausländische Gesellschaftsformen von der Bildung einer steuerlichen Organschaft ausgenommen sind, verlangt die EU-Kommission Änderungen im deutschen Steuerrecht. weiterDer Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters wird nicht erst mit der Aufstellung einer Abfindungsbilanz fällig. weiterSelbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen. weiterKleiner Betrag, große Wirkung: Eine falsche Spesenabrechnung rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. weiterDie zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind. weiterAuch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben. weiterWenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor. weiterDurch die Gewinnentnahme kann auch nach vollständiger Einlage die Haftung eines Kommanditisten wieder aufleben. weiterMit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer GbR wächst das Gesellschaftsvermögen auch ohne ausdrückliche Erklärung dem verbleibenden Gesellschafter vollumfänglich zu. weiterGerät die GmbH in die Insolvenz, während eine Aussetzung der Vollziehung besteht, haftet der Geschäftsführer für die Steuern, sofern er nicht ausreichend Vorsorge für eine spätere Steuerzahlung getroffen hat. weiterGesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nicht für eine Willenserklärung, die von der Gesellschaft abzugeben ist. weiterDer Gesellschafter einer GbR muss bei einer schuldhaften Schadensverursachung allein für den Schaden aufkommen. weiterFür den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen. weiterKommanditisten müssen auch in der Insolvenz der Gesellschaft für ihre noch nicht vollständig erbrachte Einlage einstehen, allerdings noch nicht gegenüber dem nur vorläufig bestellten Verwalter. weiter
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